BzA – Bestätigung zum Antrag einfach erklärt
Kurz erklärt: Die BzA – die „Bestätigung zum Antrag“ – ist eine technische Förderbestätigung. Sie wird vor dem Förderantrag von einer zugelassenen Fachperson erstellt und bestätigt, dass die geplante Maßnahme grundsätzlich die technischen Förderbedingungen erfüllt. Sie ist jedoch noch keine Förderzusage der KfW.
Was ist eine BzA?
In der BzA werden die für den Förderantrag wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Angaben zum geplanten Vorhaben zusammengefasst. Bei der Heizungsförderung gehören dazu insbesondere Angaben zur geplanten Heizungsanlage, zu den förderfähigen Gesamtkosten und zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
Nach der Erstellung erhält die BzA eine eindeutige, 15-stellige BzA-ID. Diese Nummer wird für den eigentlichen Förderantrag benötigt. Nach Angaben der KfW ist eine BzA-ID sechs Monate gültig.
Wer darf die BzA erstellen?
Für die Heizungsförderung kann die BzA erstellt werden durch:
- eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten, die beziehungsweise der in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes für „BEG – Wohngebäude“ geführt wird, oder
- ein für die Maßnahme zugelassenes Fachunternehmen.
Die ausstellende Person prüft die geplante Maßnahme anhand der vorliegenden Angaben. Sie bestätigt damit die technische Plausibilität und die grundsätzliche Einhaltung der Förderbedingungen – nicht jedoch die spätere Bewilligung durch die KfW.
Welche Angaben werden benötigt?
Der genaue Umfang hängt vom Vorhaben ab. Typischerweise werden mindestens folgende Unterlagen und Informationen benötigt:
- Angaben zur antragstellenden Person und zum Gebäude,
- Art und technische Daten der geplanten Heizungsanlage,
- Angebot beziehungsweise Kostenaufstellung des Fachunternehmens,
- Angaben zu den förderfähigen Umfeldmaßnahmen,
- Angaben zur vorhandenen Heizungsanlage und zu möglichen Bonusvoraussetzungen sowie
- gegebenenfalls weitere technische Nachweise.
Die BzA sollte erst erstellt werden, wenn das Vorhaben ausreichend konkret geplant ist. Ändern sich Technik oder Kosten wesentlich, muss geprüft werden, ob die vorhandene BzA noch verwendet werden kann oder neu erstellt werden muss.
BzA beim KfW-Zuschuss 458
Beim Programm Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) ist die BzA ein zentraler Bestandteil der Antragstellung.
- Eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen prüft das geplante Vorhaben und erstellt die BzA.
- Vor dem Förderantrag muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthält.
- Der Antrag wird durch die antragstellende Person im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt. Dafür wird die 15-stellige BzA-ID benötigt.
- Erst mit der Zuschusszusage wird der Förderbetrag reserviert.
- Nach Abschluss der Arbeiten erstellt die Fachperson die Bestätigung nach Durchführung (BnD). Zusammen mit Rechnungen und gegebenenfalls weiteren Nachweisen dient sie der Auszahlung des Zuschusses.
Wichtig: Die BzA ersetzt weder den Förderantrag noch die Zuschusszusage. Sie bestätigt die technische Förderfähigkeit auf Grundlage der vorgelegten Planung. Die endgültige Entscheidung über den Zuschuss trifft die KfW.
Welche Aufgabe hat die BzA beim Ergänzungskredit 358/359?
Der BEG-Ergänzungskredit für Wohngebäude (358/359) ist kein zusätzlicher Zuschuss. Er dient der Finanzierung von Einzelmaßnahmen, für die bereits eine Zuschusszusage der KfW oder ein Bewilligungsbescheid des BAFA vorliegt.
Beim Ergänzungskredit ist deshalb zwischen der ursprünglichen technischen Förderbestätigung und dem späteren Kreditantrag zu unterscheiden:
- Die BzA wird für die zugrunde liegende KfW-Zuschussförderung benötigt, beispielsweise für den Zuschuss 458.
- Für den anschließenden Ergänzungskredit wird nach dem veröffentlichten KfW-Verfahren keine neue, eigenständige BzA durch die Energieeffizienz-Expertin, den Energieeffizienz-Experten oder das Fachunternehmen erstellt.
- Grundlage des Kreditantrags ist die bereits erteilte Zuschusszusage der KfW beziehungsweise der BAFA-Zuwendungsbescheid.
- Der Ergänzungskredit wird nicht im Kundenportal „Meine KfW“, sondern über einen Finanzierungspartner – beispielsweise eine Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung – beantragt.
Die ursprüngliche BzA bleibt somit Teil des Fördervorgangs für die Maßnahme. Für den Kreditantrag zählt jedoch die daraus hervorgegangene Zuschusszusage beziehungsweise der BAFA-Bewilligungsbescheid.
Ergänzungskredit Plus 358
Der Ergänzungskredit Plus richtet sich insbesondere an selbstnutzende private Eigentümerinnen und Eigentümer eines Einfamilienhauses oder einer förderfähigen Wohneinheit. Voraussetzung für den zusätzlichen Zinsvorteil ist unter anderem, dass das maßgebliche Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet. Eigentum, Selbstnutzung und Einkommen müssen gegenüber dem Finanzierungspartner nachgewiesen werden.
Ergänzungskredit 359
Das Programm 359 steht einem breiteren Kreis von Investierenden offen, darunter Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und weitere antragsberechtigte Eigentümer. Auch hier muss bereits eine Zuschusszusage der KfW oder ein BAFA-Bewilligungsbescheid für die betreffende Einzelmaßnahme vorliegen.
Wichtige Fristen beim Ergänzungskredit
- Die Zuschusszusage beziehungsweise Bewilligung darf bei der Beantragung grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
- Der Zuschuss darf zum Zeitpunkt des Kreditantrags noch nicht ausgezahlt worden sein.
- Nach der Zuschussauszahlung müssen die Auszahlungsbestätigung der KfW beziehungsweise der Festsetzungsbescheid des BAFA innerhalb der vorgesehenen Frist beim Finanzierungspartner eingereicht werden.
Zuschuss 458 und Ergänzungskredit im Vergleich
| Punkt | KfW 458 | Ergänzungskredit 358/359 |
|---|---|---|
| Art der Förderung | Nicht rückzahlbarer Zuschuss | Zurückzuzahlender Förderkredit |
| Rolle der BzA | Verpflichtende technische Grundlage für den Zuschussantrag | Keine neue BzA für den Kredit; Grundlage ist die vorhandene Zuschusszusage beziehungsweise Bewilligung |
| Antragstellung | Durch die antragstellende Person über „Meine KfW“ | Über einen Finanzierungspartner |
| Zeitpunkt | Vor Umsetzung des Vorhabens nach den geltenden Regeln zum Vorhabenbeginn | Nach Zuschusszusage beziehungsweise Bewilligung und vor Auszahlung des Zuschusses |
| Technischer Abschluss | BnD und Rechnungen für die Zuschussauszahlung | Die BnD gehört weiterhin zum zugrunde liegenden Zuschussverfahren |
Häufige Missverständnisse
- „Mit der BzA ist die Förderung sicher.“
Nein. Die BzA bestätigt die technischen Angaben; erst die KfW-Zusage bewilligt den Zuschuss. - „Die BzA ist der Förderantrag.“
Nein. Für den Antrag wird die BzA-ID verwendet. Den Antrag stellt die antragstellende Person selbst. - „Für den Ergänzungskredit brauche ich eine zweite BzA.“
Nach dem aktuellen Ablauf nicht. Für 358/359 ist zunächst die bereits erteilte Zuschusszusage beziehungsweise BAFA-Bewilligung erforderlich. - „Der Ergänzungskredit kann vor der Zuschusszusage beantragt werden.“
Nein. Der Ergänzungskredit baut auf einer bereits bewilligten Zuschussförderung auf. - „Eine alte BzA kann unbegrenzt genutzt werden.“
Nein. Die BzA-ID ist nach KfW-Angaben sechs Monate gültig.
Offizielle Quellen
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
- KfW: Bestätigung zum Antrag erstellen
- KfW: Ergänzungskredit für Wohngebäude (358/359)
- KfW: aktuelle Dokumente zum Produkt 458
- KfW: aktuelle Dokumente zum Ergänzungskredit 358/359
Stand: 29. Oktober 2026. Förderbedingungen können geändert werden. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinien, Merkblätter und Hinweise der KfW beziehungsweise des BAFA.