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BEG-Reform 2026: Die wichtigsten Änderungen seit dem 21. Juli

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Mit dem 21.07.2026 sind neue Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Betroffen sind die Heizungsförderung, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, die Sanierung zum Effizienzhaus sowie Boni und Höchstbeträge. Hintergrund ist der Haushaltsbeschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2026. Das Wirtschaftsministerium hat die Programme daraufhin kurzfristig neu ausgerichtet. Vorübergehend waren nur noch Anträge mit bereits vorliegenden Bestätigungen möglich, seit dem 21.07. läuft die Antragstellung wieder. Anträge, die vor dem Stichtag gestellt wurden, werden weiter nach den alten Regeln bewertet.

Heizungsförderung

Die Grundförderung bleibt bei 30 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 auf 16 Prozentpunkte, wird halbjährlich weiter abgesenkt und entfällt ab dem 01.08.2028 ganz. Auch der frühere Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten ist weggefallen.

Der Einkommensbonus ist neu gestaffelt:

  • 40 Prozentpunkte bis 30.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
  • 30 Prozentpunkte von über 30.000 bis 40.000 €
  • 10 Prozentpunkte von über 40.000 bis 50.000 €

Selbstnutzende Eigentümer mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt dürfen ihr anzusetzendes Einkommen einmalig um 10.000 € mindern. Die förderfähigen Kosten sinken bei Wohngebäuden auf 28.000 € für die erste Wohneinheit und werden ab dem 01.02.2027 halbjährlich weiter abgesenkt.

Wärmepumpen

Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen mit EU-Ursprung kommen. Ohne diesen Nachweis sinkt die Grundförderung. Ab dem 01.01.2028 sollen nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert werden. Für die digitale Schnittstelle (EEBUS) ist eine Pflicht ab dem 01.07.2027 vorgesehen.

Gebäudehülle

Die Grundförderung bleibt bei 15 %. Der iSFP-Bonus beträgt weiterhin 5 Prozentpunkte, gilt aber nur noch ab 30.000 € förderfähigen Kosten und nur für den Betrag darüber. Damit wird die frühere Höchstquote von 20 % nur bei größeren Maßnahmen annähernd erreicht. Für den Heizungstausch gilt der iSFP-Bonus nicht.

Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten für die schlechtesten Gebäude hinzukommen. Reine Fenstermaßnahmen sind davon ausgenommen. Als Worst Performing Building gelten Wohngebäude mit mindestens 300 kWh/(m²a) Endenergiebedarf oder Energiebedarfsausweis der Klasse H.

Effizienzhaus und Nichtwohngebäude

Bei der Sanierung zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude sinken die Tilgungszuschüsse, der EE-Bonus entfällt. Ein erneuerbarer Anteil von mindestens 65 % wird stärker zur Standardanforderung. Die Pflicht zur Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung wurde entschärft: Bei Wohngebäuden gilt sie nur noch für EH 40 EE, nicht mehr für EH 55 EE. Bei Nichtwohngebäuden ist energieeffiziente Innenbeleuchtung kein Fördertatbestand mehr. Neu aufgenommen wurden ortsfeste Strahlungsheizungen in Räumen mit mehr als vier Metern Höhe.

Kombinationsverbot

Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Sanierung lassen sich nicht mehr kombinieren. Laut FAQ gilt das Verbot nur für Anträge, die ab dem 21.07.2026 neu gestellt wurden. Wer ein Gebäude schrittweise saniert, sollte deshalb vor dem ersten Antrag die Planung der nächsten Jahre klären. Eine heute geförderte Einzelmaßnahme kann sonst eine spätere Effizienzhaus-Förderung blockieren.

Kritik

Kammern und Verbände bemängeln die Kürzungen, die kurzen Beteiligungsfristen und die Planungsunsicherheit durch den zwischenzeitlichen Förderstopp.

Stand: 29.10.2026. Maßgeblich sind die Richtlinien sowie die aktuellen Informationen von BMWE, KfW und BAFA.